§ 5 OrgHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1968

Statt „einem Verbrechen" nunmehr „einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist" (vgl. Art. VIII Abs. 5 Z 3 des Strafrechtsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 422/1974)

§ 5.

Ersatzansprüche nach § 1 Abs. 1 verjähren in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Rechtsträger bekanntgeworden ist, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung. Ist dem Rechtsträger der Schaden nicht bekanntgeworden oder ist der Schaden aus einem Verbrechen entstanden, so verjährt der Ersatzanspruch erst nach zehn Jahren nach der Entstehung des Schadens.

Statt „einem Verbrechen" nunmehr „einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist" (vgl. Art. VIII Abs. 5 Z 3 des Strafrechtsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 422/1974)

Schlagworte

Verjährung

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2024

Gesetzesnummer

10000442

Dokumentnummer

NOR12006798

alte Dokumentnummer

N1196717214S

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