Befreiung von der Beitragspflicht im privaten Bereich
§ 5.
(1) Auf Antrag sind von der Beitragspflicht nach § 3 zu befreien:
- 1. Bezieher von Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, oder einer vergleichbaren Leistung,
- 2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994,
- 3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
- 4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977,
- 5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969,
- 6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992,
- 7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,
- 8. Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, sowie
- 9. gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.
(2) Die Zuerkennung einer Beitragsbefreiung nach Abs. 1 ist unzulässig, wenn das zuletzt aktuelle über die Transparenzdatenbank ermittelbare Haushaltsnettoeinkommen des Antragstellers gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, den für die Gewährung einer Ausgleichszulage festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2a) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach § 5 Abs. 2, kann der Befreiungswerber den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, als abzugsfähige Ausgaben geltend machen. Besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140 Euro als Wohnaufwand anzurechnen.
(Anm.: Abs. 3 und 4 mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft getreten)
(5) Personen, deren Haushaltsnettoeinkommen sich gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, nachweislich unterjährig vermindert hat und deren geänderte Einkommensverhältnisse daher noch nicht in der Transparenzdatenbank abgebildet werden, sind auf Antrag vom ORF-Beitrag zu befreien.
(6) Eine dem Antragsteller gewährte Befreiung von der Beitragspflicht erstreckt sich auf alle Personen, die mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt leben.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Gesetzesnummer
20012352
Dokumentnummer
NOR40271876
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