§ 5 Opferfürsorgegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 02.9.1947

Begünstigungen auf dem Gebiete der Unfall- und Rentenversicherung.

§ 5.

Inhabern einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises werden besondere Begünstigungen auf dem Gebiete der Unfall- und Rentenversicherung nach Maßgabe der einschlägigen Sozialversicherungsvorschriften gewährt.

Schlagworte

Unfallversicherung

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2023

Gesetzesnummer

10008113

Dokumentnummer

NOR12092770

alte Dokumentnummer

N6194710015X

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