Begünstigungen auf dem Gebiete der Unfall- und Rentenversicherung.
§ 5.
Inhabern einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises werden besondere Begünstigungen auf dem Gebiete der Unfall- und Rentenversicherung nach Maßgabe der einschlägigen Sozialversicherungsvorschriften gewährt.
Schlagworte
Unfallversicherung
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2023
Gesetzesnummer
10008113
Dokumentnummer
NOR12092770
alte Dokumentnummer
N6194710015X
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)