§ 5.
Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1 Abs. 1 und 2 und § 2 für Fremdwährungsbeträge übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesminister für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen.
Schlagworte
Budget, Bundeshaushalt, Bürgschaft
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2026
Gesetzesnummer
10004220
Dokumentnummer
NOR12046189
alte Dokumentnummer
N3197517115S
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