§ 5 OffV

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2006

Mindesteigenmittelerfordernis

§ 5

Kreditinstitute haben bezüglich ihres Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 BWG sowie der kreditinstitutseigenen Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung gemäß § 39a BWG folgende Informationen offen zu legen:

  1. 1. Eine Zusammenfassung des Ansatzes gemäß § 39a BWG, nach dem das Kreditinstitut die Angemessenheit seiner Eigenkapitalausstattung zur Unterlegung aller wesentlichen bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken beurteilt;
  2. 2. den Betrag von 8 vH der gewichteten Forderungsbeträge für jede Forderungsklasse gemäß § 22a Abs. 4 BWG, wenn das Kreditinstitut die gewichteten Forderungsbeträge im Kreditrisiko-Standardansatz berechnet;
  3. 3. den Betrag von 8 vH der gewichteten Forderungsbeträge für jede Forderungsklasse gemäß § 22b Abs. 2 BWG, wenn das Kreditinstitut die gewichteten Forderungsbeträge auf einem auf internen Ratings basierenden Ansatz berechnet; diese Anforderung gilt bei der Forderungsklasse der
  1. a) Retail-Forderungen für alle der folgenden Kategorien:
  1. aa) Retail-Forderungen, die durch Immobilien abgesichert sind;
  2. bb) qualifizierte revolvierende Retail-Forderungen und
  3. cc) sonstige Retail-Forderungen;
  1. b) Beteiligungspositionen für:
  1. aa) alle Ansätze gemäß § 77 SolvaV;
  2. bb) börsengehandelte Beteiligungspositionen, private Beteiligungspositionen in hinreichend diversifizierten Portfolios und sonstige Beteiligungspositionen;
  3. cc) Forderungen, für die bezüglich des Mindesteigenmittelerfordernisses eine aufsichtliche Übergangsregelung gilt und
  4. dd) Forderungen, für die bezüglich des Mindesteigenmittelerfordernisses Bestandschutzklauseln (grandfathering provisions) gelten;
  1. 4. gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 und 3 BWG berechnete Mindesteigenmittelerfordernisse; und
  2. 5. gemäß § 22 Abs. 1 Z 4 BWG berechnete und gesondert offen gelegte Mindesteigenmittelerfordernisse.

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