§ 5 Obstweinverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 30.1.2014

Restzuckergehalt

§ 5.

(1) Bei Obstwein sind folgende Geschmacksangaben zulässig:

  1. 1. extratrocken: wenn sein Zuckergehalt 4 g je Liter nicht überschreitet;
  2. 2. trocken: wenn sein Zuckergehalt folgende Werte nicht überschreitet: 4 g je Liter oder 9 g je Liter, sofern der Säuregehalt (g je Liter titrierbarer Säure berechnet als Weinsäure) nicht niedriger ist als der Restzuckergehalt;
  3. 3. halbtrocken: wenn sein Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert übersteigt und höchstens 18 g je Liter aufweist;
  4. 4. lieblich, halbsüß: wenn sein Zuckergehalt zwischen 18 g und 45 g je Liter aufweist;
  5. 5. süß: wenn sein Zuckergehalt über 45 g je Liter aufweist.

(2) Ebenfalls zulässig ist die Angabe des Restzuckerwertes in g/l.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2018

Gesetzesnummer

20008768

Dokumentnummer

NOR40160933

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)