Restzuckergehalt
§ 5.
(1) Bei Obstwein sind folgende Geschmacksangaben zulässig:
- 1. extratrocken: wenn sein Zuckergehalt 4 g je Liter nicht überschreitet;
- 2. trocken: wenn sein Zuckergehalt folgende Werte nicht überschreitet: 4 g je Liter oder 9 g je Liter, sofern der Säuregehalt (g je Liter titrierbarer Säure berechnet als Weinsäure) nicht niedriger ist als der Restzuckergehalt;
- 3. halbtrocken: wenn sein Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert übersteigt und höchstens 18 g je Liter aufweist;
- 4. lieblich, halbsüß: wenn sein Zuckergehalt zwischen 18 g und 45 g je Liter aufweist;
- 5. süß: wenn sein Zuckergehalt über 45 g je Liter aufweist.
(2) Ebenfalls zulässig ist die Angabe des Restzuckerwertes in g/l.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2018
Gesetzesnummer
20008768
Dokumentnummer
NOR40160933
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