§ 5 ÖAeCVO

Alte FassungIn Kraft seit 26.5.1994

§ 5

§ 5. Den Aufsichtsorganen des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und der Austro Control GmbH ist, wo immer notwendig, jederzeit Zutritt zu gewähren, es ist ihnen bezüglich der mit dieser Verordnung übertragenen Angelegenheiten jede gewünschte Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in die vorhandenen Unterlagen zu gewähren.

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