§ 5 NVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

Abschnitt II

Meldungen und Auskunftspflicht Meldungen der Versicherten

§ 5.

(1) Die Versicherten haben sich bei der Versicherungsanstalt binnen zwei Wochen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie als Notare oder als Notariatskandidaten anzusehen sind, anzumelden und binnen zwei Wochen, nachdem sie diese Eigenschaft verloren haben, abzumelden.

(2) Die Versicherten haben der Versicherungsanstalt jede für den Bestand der Versicherung bedeutsame Änderung in ihren Verhältnissen binnen zwei Wochen zu melden.

(3) Die Meldungen nach Abs. 1 und 2 haben alle wesentlichen Angaben zu enthalten, die für die Durchführung der Versicherung notwendig sind. Die Satzung der Versicherungsanstalt kann, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt erscheint, vorsehen, daß für die Erstattung von Meldungen von der Versicherungsanstalt aufzulegende Vordrucke zu verwenden sind.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40009965

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