Anforderungen an Unternehmen
§ 5.
(1) Die Unternehmen haben Aufzeichnungen zu führen, die die Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe nachweisen. Diese Aufzeichnungen sind für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren und auf Verlangen jederzeit dem Systembetreiber vorzulegen.
(2) Der Nachweis ist erbracht, wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe
- 1. aus landwirtschaftlichen Betrieben stammen, die gemäß § 6 Abs. 3 registriert sind,
- 2. aus anderen Mitgliedstaaten von gemäß Art. 18 Abs. 4 und 6 der Richtlinie 2009/28/EG anerkannten Systemen stammen, oder
- 3. aus Drittländern stammen, von denen die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß der Richtlinie 2009/28/EG entweder durch bilaterale oder multilaterale internationale Übereinkünfte der Europäischen Union, durch freiwillige nationale oder internationale Regelungen gemäß Art. 18 Abs. 4, 5 und 6 der Richtlinie 2009/28/EG oder mittels Beschluss der Kommission nachgewiesen wird.
(3) Bestehen Zweifel in Bezug auf die Herkunft der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, ist gegebenenfalls das Verfahren gemäß Art. 18 Abs. 8 der Richtlinie 2009/28/EG anzuwenden.
(4) Die Unternehmen müssen entsprechend ihrer Tätigkeit so ausgestattet und organisiert sein, dass eine einwandfreie Rückverfolgbarkeit der Warenein- und -ausgänge, insbesondere die Verwendung des Massenbilanzsystems, möglich ist. Die Bestandsbuchhaltung hat für nachhaltig produzierte landwirtschaftliche Ausgangsstoffe getrennte Warenkonten zu enthalten.
(5) Für Gewichtsdifferenzen zwischen Buchbestand und tatsächlich vorgefundenem Bestand an nachhaltigen Ausgangsstoffen, die insbesondere durch Feuchtigkeits- und Temperaturschwankungen verursacht werden, können vom Systembetreiber Toleranzen zur Bereinigung plausibler Unterschiede zwischen Iststand und Buchbestand festgelegt werden.
(6) Die Unternehmen haben Aufzeichnungen zu führen, die erforderlich sind, um die Einsparung der anteiligen Treibhausgasemissionen gemäß Art. 19 der Richtlinie 2009/28/EG und unter Heranziehung der Berechnung gemäß der Kraftstoff-Verordnung 2012 zu ermitteln.
Schlagworte
Warenausgang, Wareneingang, Feuchtigkeitsschwankung
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2023
Gesetzesnummer
20010217
Dokumentnummer
NOR40203465
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