§ 5 NGPV 2015

Alte FassungIn Kraft seit 31.3.2010

Maßnahmenprogramm und stufenweise Zielerreichung des chemischen Zustandes sowie der physikalisch-chemischen Komponenten des ökologischen Zustandes hinsichtlich der synthetischen und nicht synthetischen Schadstoffe

§ 5.

(1) Alle in den Planungsräumen (§ 2) gelegenen Oberflächenwasserkörper sind insbesondere durch die in den Kapiteln 6.2.1.3, 6.3.1.3 und 6.3.2.3 des NGP angeführten Maßnahmen, die auf der Grundlage des Wasserrechtsgesetzes und anderer Materien mit gewässerschutzrelevanten Regelungen gesetzt werden, so zu schützen, zu bewirtschaften und zu entwickeln, dass der jeweilige chemische Zustand und die physikalisch-chemischen Komponenten des ökologischen Zustandes hinsichtlich der synthetischen und nicht synthetischen Schadstoffe erhalten bleiben bzw. nicht weiter verschlechtert werden.

(2) Zur stufenweisen Zielerreichung sowie zur Festlegung eines abgeminderten Qualitätszieles werden – in Konkretisierung des § 4 – in den im NGP Anhang-Wasserkörpertabellen-Fließgewässer, Tabelle FG-Ziele-Maßnahmen-Chemie, angeführten Gewässerabschnitten in der ersten Planungsperiode Maßnahmen(setzungen) in Bezug auf signifikante chemische Belastungen ausPunktquellen und diffusen Quellen als kosteneffizient/erforderlich erachtet. Auf der Grundlage der im Kapitel 5.1.3 des NGP dargelegten Beurteilung werden für diese Wasserkörper folgende Angaben ausgewiesen bzw. festgelegt:

  1. 1. der für die Überschreitung des Qualitätszieles ursächliche chemische Schadstoff;
  2. 2. der Zeitpunkt der Erreichung des guten chemischen Zustandes, des guten ökologischen Zustandes hinsichtlich der chemischen Komponenten oder das abgeminderte Qualitätsziel;
  3. 3. die Gründe für die Fristerstreckung der Erreichung des guten chemischen Zustandes sowie für die Ausnahmen vom Qualitätsziel hinsichtlich der chemischen Komponenten des ökologischen Zustandes;
  4. 4. die Maßnahmen(typen), mit welchen bis 2015 der gute chemische Zustand erreicht werden kann, oder die Maßnahmen, mit welchen die Grundlage für spätere (anschließende) Maßnahmensetzungen geschaffen werden sollen, sowie weiterführende Bemerkungen.

(3) In der Tabelle FG-Schadstoffe-2021/2027 im NGP Anhang-Wasserkörpertabellen-Fließgewässer sind die Gewässerabschnitte bzw. Wasserkörper ersichtlich, in denen aufgrund der Belastungsanalyse ein Risiko der Zielverfehlung aufgrund von Belastungen durch prioritär oder prioritär gefährliche Schadstoffe auf Basis des derzeitigen Wissensstands nicht ausgeschlossen werden kann, jedoch eine Zustandsbeurteilung auf Basis der Ergebnisse des Überwachungsprogramms noch nicht vorliegt. In diesen Gewässerabschnitten sind gezielte Sanierungsmaßnahmen erst in der zweiten bzw. dritten Planungsperiode nach Vorliegen von Monitoringergebnissen geplant.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2017

Gesetzesnummer

20006742

Dokumentnummer

NOR40117146

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