§ 5 NEHG 2022

Alte FassungIn Kraft seit 22.7.2023

Änderung der Registrierung

§ 5.

(1) Jeder Handelsteilnehmer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde alle Änderungen der Angaben gemäß § 4 unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Änderung erfolgt, zu melden. Die Behörde hat diese Meldung zur Kenntnis zu nehmen und den Registrierungsbescheid erforderlichenfalls zu ändern. Ein Wechsel in der Person des Verantwortlichen ist ebenfalls anzuzeigen.

(2) Die Registrierung gemäß § 4 ist von Amts wegen durch die zuständige Behörde mit Bescheid aufzuheben, wenn der Handelsteilnehmer wegfällt. Vor einem neuerlichen Inverkehrbringen ist eine Registrierung im Einklang mit § 4 vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

20011818

Dokumentnummer

NOR40254864

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