§ 5 NatStrV

Alte FassungIn Kraft seit 08.1.2008

Dosis durch natürliche Strahlenquellen

§ 5.

(1) Dosiswerte im Rahmen dieser Verordnung beziehen sich ausschließlich auf Expositionen im Zusammenhang mit Arbeiten mit Strahlenquellen, die dem Geltungsbereich dieser Verordnung unterliegen.

(2) Für die effektive Dosis und die Organdosen, die sich aus Arbeiten mit Strahlenquellen ergeben, sind alle relevanten Expositionspfade zu berücksichtigen, wobei dem jeweiligen Stand der Technik Rechnung zu tragen ist.

(3) Ist in Arbeitsbereichen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 die repräsentative Radon-222-Aktivitätskonzentration an allen Arbeitsplätzen kleiner als 400 Becquerel pro Kubikmeter, so ist davon auszugehen, dass die effektive Dosis bei beruflicher Exposition 1 Millisievert pro Jahr nicht übersteigt.

(4) Ist in den Materialien oder Rückständen aus Arbeitsbereichen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 die höchste Aktivitätskonzentration von jedem Radionuklid der Zerfallsreihen von Uran und Thorium kleiner als 1 Becquerel pro Gramm, so ist davon auszugehen, dass die effektive Dosis bei beruflicher Exposition 1 Millisievert pro Jahr und für Einzelpersonen der Bevölkerung 0,3 Millisievert pro Jahr nicht übersteigt.

(5) Die Bestimmungen der Anlage 2 der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung – AllgStrSchV, BGBl. II Nr. 191/2006, gelten auch für die gegenständliche Verordnung.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20005617

Dokumentnummer

NOR40094399

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