§ 5 Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bestimmten Arbeiten unter elektrischer Spannung über 1 kV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Nachweis der Fachkenntnisse

§ 5.

(1) Das Vorliegen der nach § 4 notwendigen Fachkenntnisse ist durch ein Zeugnis einer Einrichtung nachzuweisen, die vom Bundesminister für soziale Verwaltung zur Ausstellung solcher Zeugnisse ermächtigt worden ist. Soweit es sich um den Nachweis der Fachkenntnisse für die Durchführung dieser Arbeiten in Betrieben handelt, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz unterliegen, kann die Ermächtigung vom Bundesminister für Verkehr ausgesprochen werden.

(2) Die im Abs. 1 angeführte Einrichtung darf Zeugnisse nur an Fachleute im Sinne des § 2 Z 4 ausstellen, die nach einer entsprechenden Ausbildung eine Prüfung über die jeweils notwendigen Fachkenntnisse mit Erfolg abgelegt haben; die Prüfung muß sich auch auf die Kenntnis der praktischen Arbeitsvorgänge erstrecken. Bei Personen, die zur Führung der Standesbezeichnung Ingenieur oder des akademischen Grades Diplomingenieur einschlägiger Fachrichtung berechtigt sind, hat die Prüfung über das im § 4 Z 1 angeführte Fachgebiet zu entfallen. Im Rahmen der nach einheitlichen Grundsätzen zu gestaltenden Ausbildung müssen mindestens die für die betreffenden Arbeiten im § 4 vorgeschriebenen Fachkenntnisse vermittelt werden, wobei die praktischen Arbeitsvorgänge an einer freigeschalteten elektrischen Leitungsanlage für Starkstrom mit Nennspannung über 1 kV vorzuführen sind. Die Prüfungen sind unter Mitwirkung eines hiefür vom Bundesminister für soziale Verwaltung beauftragten Arbeitsinspektors und in den Fällen nach § 5 Abs. 1 letzter Satz unter Mitwirkung eines vom Bundesminister für Verkehr beauftragten Verkehrs-Arbeitsinspektors abzuhalten.

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