§ 5 Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Fachkenntnisse für Arbeiten im Rahmen des
Einsatzes von Gasrettungsdiensten

§ 5.

Die notwendigen Fachkenntnisse im Sinne des § 2 für Arbeiten im Rahmen des Einsatzes von Gasrettungsdiensten umfassen Kenntnisse auf den nachstehend angeführten Gebieten, soweit diese für eine solche Tätigkeit von Bedeutung sind:

  1. a) Atmung des Menschen, Gefährdung durch Sauerstoffmangel sowie durch gesundheitsschädliche oder sonst für die Atmung nicht geeignete Gase, Dämpfe oder Staube, Brand- und Explosionsgefahr,
  2. b) Aufbau, Wirkungsweise und Anwendung der Atemschutzgeräte und Gasanzeigegeräte,
  3. c) Benützung und Wartung von Atemschutzgeräten,
  4. d) Maßnahmen für erste Hilfeleistung sowie Maßnahmen bei Explosionsgefahr,
  5. e) Rechtsvorschriften und Richtlinien, die beim Einsatz von Gasrettungsdiensten zu beachten sind,
  6. f) praktische Durchführung von Arbeiten mit angelegtem Atemschutzgerät der verschiedenen Schutzarten und Umgang mit Gasanzeigegeräten.

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