§ 5 MunLG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Voraussetzungen für die Errichtung

§ 5.

(1) Bestehen im voraussichtlichen engeren Gefährdungsbereich Baulichkeiten oder Anlagen, die ihrer Art und ihrem Zweck nach dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, so darf das Munitionslager nur errichtet werden, wenn diese Baulichkeiten oder Anlagen

  1. 1. dem unbeschränkten Verfügungsrecht des Bundes unterliegen und
  2. 2. dem genannten Verwendungszweck entzogen wurden.

(2) Bestehen im voraussichtlichen engeren Gefährdungsbereich Baulichkeiten oder Anlagen, die ihrer Art und ihrem Zweck nach nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, so darf das Munitionslager nur errichtet werden, wenn diese Baulichkeiten oder Anlagen dem unbeschränkten Verfügungsrecht des Bundes unterliegen. Dies gilt nicht für derartige Straßen, land- und forstwirtschaftliche Bringungsanlagen, Kanal-, Wasserleitungs-, Gasleitungs-, Erdölleitungs-, Soleleitungs-, Fernmeldeanlagen und elektrische Anlagen, sofern

  1. 1. durch deren Lage eine Gefährdung von Menschen oder Sachen oder der Umwelt entsprechend dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis nach Möglichkeit ausgeschlossen ist oder
  2. 2. eine solche Gefährdung beseitigt werden kann durch die Anordnung
  1. a) von Sicherheitsvorkehrungen, und zwar Geländeveränderungen oder bauliche Vorkehrungen, oder
  2. b) einer Umlegung der Baulichkeiten oder Anlagen.

(3) Bestehen im voraussichtlichen weiteren Gefährdungsbereich Baulichkeiten oder Anlagen, so darf das Munitionslager nur errichtet werden, wenn

  1. 1. durch deren Lage eine Gefährdung von Menschen oder Sachen oder der Umwelt entsprechend dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis nach Möglichkeit ausgeschlossen ist oder
  2. 2. eine solche Gefährdung durch die Anordnung von Maßnahmen nach Abs. 2 Z 2 beseitigt werden kann.

(4) Befindet sich im voraussichtlichen Gefährdungsbereich Kulturgut nach Art. 1 der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, BGBl. Nr. 58/1964, so ist die Errichtung des Munitionslagers nicht zulässig.

Schlagworte

Kanalanlage, Wasserleitungsanlage, Gasleitungsanlage,

Erdölleitungsanlage, Soleleitungsanlage

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2025

Gesetzesnummer

10005953

Dokumentnummer

NOR12065364

alte Dokumentnummer

N4199551522J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)