§ 5.
In Ermangelung anderer zulässiger Einlagerungsmöglichkeiten ist die Lagerung von Munition sowie von Schieß-, Spreng- und Zündmitteln in unbewohnten Gebäuden militärischer Anlagen, die nicht militärische Munitionslager sind, während des Zeitraumes, der zur Bereitstellung einer den Bestimmungen des § 2, 3 oder 4 oder den Bestimmungen der Verordnung über militärische Munitionslager entsprechenden Einlagerungsmöglichkeit notwendig ist, zulässig, sofern
- a) das Gebäude hinsichtlich seiner bautechnischen Beschaffenheit den im § 4 Abs. 1 Z. 4 der Verordnung über militärische Munitionslager beschriebenen Bauwerken vergleichbar ist oder durch zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen sicherheitstechnisch angeglichen wurde und
- b) durch eine auf die bautechnische Beschaffenheit des Gebäudes und allfällige zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen Bedacht nehmende Beschränkung der einzulagernden Gegenstände und Stoffe nach Art und Menge eine Gefährdung von Menschen oder Sachen außerhalb des Gebäudes nach Möglichkeit ausgeschlossen wird.
Schlagworte
Schießmittel, Sprengmittel, Aufbewahrungsmöglichkeit
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Gesetzesnummer
10005334
Dokumentnummer
NOR12059153
alte Dokumentnummer
N4196811299A
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)