§ 5 Munitionslagerung in militärischen Anlagen, die nicht militärische Munitionslager sind

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.1968

§ 5.

In Ermangelung anderer zulässiger Einlagerungsmöglichkeiten ist die Lagerung von Munition sowie von Schieß-, Spreng- und Zündmitteln in unbewohnten Gebäuden militärischer Anlagen, die nicht militärische Munitionslager sind, während des Zeitraumes, der zur Bereitstellung einer den Bestimmungen des § 2, 3 oder 4 oder den Bestimmungen der Verordnung über militärische Munitionslager entsprechenden Einlagerungsmöglichkeit notwendig ist, zulässig, sofern

  1. a) das Gebäude hinsichtlich seiner bautechnischen Beschaffenheit den im § 4 Abs. 1 Z. 4 der Verordnung über militärische Munitionslager beschriebenen Bauwerken vergleichbar ist oder durch zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen sicherheitstechnisch angeglichen wurde und
  2. b) durch eine auf die bautechnische Beschaffenheit des Gebäudes und allfällige zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen Bedacht nehmende Beschränkung der einzulagernden Gegenstände und Stoffe nach Art und Menge eine Gefährdung von Menschen oder Sachen außerhalb des Gebäudes nach Möglichkeit ausgeschlossen wird.

Schlagworte

Schießmittel, Sprengmittel, Aufbewahrungsmöglichkeit

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10005334

Dokumentnummer

NOR12059153

alte Dokumentnummer

N4196811299A

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