Strafbestimmung
§ 5.
Kommt ein Arzneimittel-Vollgroßhändler seinen Verpflichtungen gemäß § 4 nicht oder nicht rechtzeitig nach, macht er sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 25.000 Euro, im Wiederholungsfalle bis zu 50.000 Euro zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2025
Gesetzesnummer
20012483
Dokumentnummer
NOR40270694
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