§ 5 MRB-GO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2004

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 1/2012).

Einberufung und Einladung zu Sitzungen

§ 5.

(1) Der Vorsitz beruft den Beirat zumindest zu einer Sitzung pro Quartal ein; er hat den Beirat unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies drei Mitglieder verlangen. Für jede Sitzung erstellt der Vorsitz den Vorschlag einer Tagesordnung.

(2) Von den Sitzungen sind alle Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie der Bundesminister für Inneres in Kenntnis zu setzen. Die Verständigung von der Sitzung erfolgt schriftlich und ist mindestens zehn Tage vor der Sitzung abzufertigen; hiebei sind Termin und Ort der Sitzung bekanntzugeben und der Vorschlag der Tagesordnung anzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2025

Gesetzesnummer

20000191

Dokumentnummer

NOR40053381

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