§ 5 Montanistische Studienrichtungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1969

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

§ 5. Erste Diplomprüfung

(1) Die Zulassung zur ersten Diplomprüfung setzt die Erfüllung der im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten Bedingungen voraus.

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung. Sie ist nach Wahl des Kandidaten

  1. a) entweder in der Form von Teilprüfungen von Einzelprüfern,
  2. b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten:
  1. aa) Der erste Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt mindestens zwei, höchstens aber drei vom Kandidaten anzugebende Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung. Die übrigen Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind im zweiten Teil der kommissionellen Prüfung zu prüfen;
  2. bb) meldet sich der Kandidat nach dem ersten Studienjahr zum ersten Teil der kommissionellen Prüfung, so umfaßt sie diejenigen Prüfungsfächer bzw. diejenigen Prüfungsteile derselben, die den im ersten Studienjahr inskribierten Lehrveranstaltungen entsprechen. Der zweite Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt die übrigen Prüfungsfächer bzw. Prüfungsteile.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu beschränken.

(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von mehreren Vorlesungen, allenfalls auch von Repetitorien, so zerfällt diese Teilprüfung in so viele Prüfungsteile, als Lehrveranstaltungen eingerichtet sind. Teilprüfungen und Prüfungsteile von solchen können frühestens nach Abschluß der ihren Stoff betreffenden Lehrveranstaltungen abgelegt werden.

(5) Die Studienpläne können vor Ablegung bestimmter Teilprüfungen oder Prüfungsteile die erfolgreiche Ablegung einzelner die notwendigen Vorkenntnisse nachweisenden Teilprüfungen oder Prüfungsteile vorsehen. Für das Erlöschen der Wirksamkeit von Prüfungsteilen sind die Bestimmungen des § 31 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden.

(6) Zerfällt eine Teilprüfung in mehrere Prüfungsteile, so sind bei der Wiederholung dieser Prüfungsteile die Bestimmungen des § 30 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden. Hat der Studierende mehr als einen Prüfungsteil zunächst ohne Erfolg abgelegt, so ist die letzte (dritte) zulässige Wiederholung dieser Prüfungsteile gemeinsam als kommissionelle Prüfung vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der Prüfungssenat hat aus den Leitern der betreffenden Lehrveranstaltungen, mindestens aber aus einem Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären zu bestehen.

(7) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit der Note „genügend“ beurteilt wurde (§ 29 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

(8) Für die Wiederholung von Vorprüfungen sind die Bestimmungen der Abs. 6 und 7 sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10009309

Dokumentnummer

NOR12118894

alte Dokumentnummer

N7196913888L

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