§ 5 Modellbauer-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1998

Praktische Prüfung Prüfarbeit

§ 5.

(1) Die Prüfung hat das Anfertigen zumindest eines Teiles entweder in Holz oder Kunststoff oder in Metall nach Wahl des Prüflings zu umfassen, wobei entsprechend der Wahl des Prüflings folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

  1. 1. bei der Anfertigung eines Teiles in Holz oder Kunststoff:
  1. 2. bei der Anfertigung eines Teiles in Metall: Messen, Anreißen, Feilen, Sägen, Drehen, Bohren, Fräsen, Passen und Zusammenbauen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis sowie das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
  2. 2. Winkeligkeit und Ebenheit,
  3. 3. Verwenden der richtigen Werkzeuge,
  4. 4. richtiger Zusammenbau.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

10008004

Dokumentnummer

NOR12090842

alte Dokumentnummer

N5199853756L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)