Praktische Prüfung Prüfarbeit
§ 5.
(1) Die Prüfung hat das Anfertigen zumindest eines Teiles entweder in Holz oder Kunststoff oder in Metall nach Wahl des Prüflings zu umfassen, wobei entsprechend der Wahl des Prüflings folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
- 1. bei der Anfertigung eines Teiles in Holz oder Kunststoff:
- Messen, Anreißen, Hobeln, Fügen, Stemmen, Stechen, Raspeln, Feilen, Bohren, Zusammenbauen, Drehen und Sägen;
- 2. bei der Anfertigung eines Teiles in Metall: Messen, Anreißen, Feilen, Sägen, Drehen, Bohren, Fräsen, Passen und Zusammenbauen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis sowie das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
- 2. Winkeligkeit und Ebenheit,
- 3. Verwenden der richtigen Werkzeuge,
- 4. richtiger Zusammenbau.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022
Gesetzesnummer
10008004
Dokumentnummer
NOR12090842
alte Dokumentnummer
N5199853756L
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