§ 5 MMHm-AV

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2003

Medizinisch-wissenschaftliche Leitung

§ 5

(1) Der Rechtsträger

  1. 1. der Ausbildung zum medizinischen Masseur,
  2. 2. des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur,
  3. 3. der Spezialqualifikationsausbildungen und
  4. 4. der verkürzten Ausbildung gemäß den §§ 26 und 84 MMHmG hat einen medizinisch-wissenschaftlichen Leiter und einen Stellvertreter als Mitglied der Ausbildungsleitung bzw. der Modulleitung zu bestellen.

(2) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung umfasst insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1. Aktualisierung und Kontrolle der Inhalte der Unterrichtsfächer,
  2. 2. Information und Beratung des fachspezifischen und organisatorischen Leiters, der Lehr- und Fachkräfte und der Modulteilnehmer in medizinischen Belangen,
  3. 3. Evaluierung der Ausbildungsziele und
  4. 4. Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen.

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