§ 5 MitV

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2012

Form der Mitteilung

§ 5.

(1) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass der Teilnehmer seine Mitteilung mindestens einen Monat vor dem In-Kraft-Treten der beabsichtigten Vertragsänderungen erhält.

(2) Die Mitteilung hat in ihrer Gestaltung folgenden Anforderungen zu entsprechen:

  1. 1. Die Schriftgröße hat zumindest der sonst in der Mitteilung für den Fließtext verwendeten Schriftgröße zu entsprechen und muss leicht lesbar sein.
  2. 2. Die Mitteilung ist zu umrahmen. Innerhalb des Rahmens darf ausschließlich der nach § 4 vorgegebene Text dargestellt werden.
  3. 3. Als Überschrift ist der Wortlaut „Wichtige Information“ zu verwenden. Die Überschrift muss zentriert sein.
  4. 4. Falls die Nachricht einen Betreff enthält, ist der Wortlaut „Wichtige Information über vertragliche Änderungen“ zu verwenden.
  5. 5. Jedenfalls ist die Mitteilung auf der ersten Seite darzustellen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)