Bezugsbereich: ab 1. 1. 1992 Inkrafttretensdatum: ab 1. 4. 1992 bzgl. Kraftstoffe (Art. VIII Z 43 Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 695/1991) Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft. (vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)
ÜR: Art. VIII Z 43, BGBl. Nr. 695/1991
Steuerschuld, Steuerschuldner
§ 5.
(1) Die Steuerschuld entsteht dadurch,
- 1. daß rohes Erdöl (Nummer 2709 00 des Zolltarifs) aus dem Betrieb, in dem es gewonnen wurde, weggebracht wird oder daß Mineralöl aus einem Erzeugungsbetrieb (§ 16) oder einem Freilager (§ 20) weggebracht oder in einem Erzeugungsbetrieb oder einem Freilager verbraucht wird;
- 2. daß auf Grund eines Freischeines (§ 26) bezogenes oder eingeführtes Mineralöl bestimmungswidrig verwendet oder, ohne Bestandteil einer Ware geworden zu sein, die kein Mineralöl ist, aus dem Verwendungsbetrieb (§ 27) weggebracht wird;
- 3. daß ein Kraftstoff im Zollgebiet erstmals zur Verwendung als Kraftfahrzeugtreibstoff abgegeben wird; durch eine Verwendung nach dieser Abgabe entsteht keine Steuerschuld;
- 4. daß ein Kraftstoff, für den noch keine Steuerschuld entstanden ist, als Kraftfahrzeugtreibstoff verwendet wird (Abs. 3).
- 1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt der Wegbringung oder des Verbrauches;
- 2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der bestimmungswidrigen Verwendung oder der Wegbringung;
- 3. in den Fällen des Abs. 1 Z 3 im Zeitpunkt der Abgabe;
- 4. in den Fällen des Abs. 1 Z 4 im Zeitpunkt der Verwendung.
(3) Eine Wegbringung von Mineralöl liegt vor, wenn es aus einem Herstellungsbetrieb (§ 16), einem Freilager oder einem Verwendungsbetrieb entfernt oder in einem Herstellungsbetrieb oder einem Freilager in den Kraftstoffbehälter eines Fahrzeuges gefüllt wird. Eine Verwendung von Kraftstoff als Kraftfahrzeugtreibstoff liegt vor, wenn er in einen Behälter eingefüllt wird, der mit dem Motor eines Kraftfahrzeuges in Verbindung steht, oder wenn ein Behälter, in dem sich ein Kraftstoff befindet, mit dem Motor eines Kraftfahrzeuges verbunden wird. Als Verwender gilt im ersten Fall, wer den Kraftstoff in den Behälter einfüllt, und im zweiten Fall, wer die Verbindung des Behälters mit dem Motor herstellt.
ÜR: Art. VIII Z 43, BGBl. Nr. 695/1991
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Gesetzesnummer
10004344
Dokumentnummer
NOR12051332
alte Dokumentnummer
N3199118224J
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