Beschwerde gegen eine Feststellung notifizierter Stellen
§ 5.
(1) Beim Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft können Beschwerden gegen Feststellungen notifizierter Stellen eingebracht werden.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat eine Beschwerde im Sinne des Absatzes 1 zu prüfen und kann gegebenenfalls ein Verfahren gemäß § 4 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes einleiten.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 festlegen.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2022
Gesetzesnummer
20009219
Dokumentnummer
NOR40172112
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