§ 5 MING

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.2015

Beschwerde gegen eine Feststellung notifizierter Stellen

§ 5.

(1) Beim Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft können Beschwerden gegen Feststellungen notifizierter Stellen eingebracht werden.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat eine Beschwerde im Sinne des Absatzes 1 zu prüfen und kann gegebenenfalls ein Verfahren gemäß § 4 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes einleiten.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 festlegen.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Gesetzesnummer

20009219

Dokumentnummer

NOR40172112

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