§ 5 Militärische Sperrgebiete

Alte FassungIn Kraft seit 31.7.1963

§ 5.

(1) Das Photographieren, Filmen sowie jede zeichnerische Darstellung von Sperrgebieten, von Teilen derselben oder von in Sperrgebieten befindlichen militärischen Einrichtungen ist verboten.

(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht

  1. a) für österreichische Staatsbürger, die in Besorgung militärischer Angelegenheiten,
  2. b) für Organe der Gerichte, der Staatsanwaltschaften, der Sicherheits-, Finanzstraf- und Zollbehörden, die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung
  1. ein Sperrgebiet, einen Teil eines solchen oder in einem Sperrgebiet befindliche militärische Einrichtungen photographieren, filmen oder zeichnerisch darstellen.

(3) Das Bundesministerium für Landesverteidigung kann das Photographieren und Filmen von Sperrgebieten, von Teilen derselben oder von in Sperrgebieten befindlichen militärischen Einrichtungen anderen Personen erlauben, sofern nicht militärische Interessen entgegenstehen. Diese Erlaubnis kann aus militärischen Rücksichten oder Gründen der Sicherheit mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.

Schlagworte

Sicherheitsbehörde, Finanzstrafbehörde, Photograghierverbot,

Filmverbot

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2024

Gesetzesnummer

10005271

Dokumentnummer

NOR12058826

alte Dokumentnummer

N4196311356A

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