§ 5 Militärische Munitionslager

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1967

§ 5.

Sicherheitsvorkehrungen oder Umlegungen von Anlagen gemäß § 4 Abs. 2 oder 3 sind vom Bundesministerium für Landesverteidigung entsprechend den jeweiligen Sicherheitserfordernissen sowie unter Beachtung der für die Errichtung, die Änderung und den Betrieb der von diesen Maßnahmen betroffenen Baulichkeiten oder Anlagen geltenden Rechtsvorschriften mit Bescheid anzuordnen.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10005306

Dokumentnummer

NOR12059012

alte Dokumentnummer

N4196711364A

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