§ 5.
Sicherheitsvorkehrungen oder Umlegungen von Anlagen gemäß § 4 Abs. 2 oder 3 sind vom Bundesministerium für Landesverteidigung entsprechend den jeweiligen Sicherheitserfordernissen sowie unter Beachtung der für die Errichtung, die Änderung und den Betrieb der von diesen Maßnahmen betroffenen Baulichkeiten oder Anlagen geltenden Rechtsvorschriften mit Bescheid anzuordnen.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Gesetzesnummer
10005306
Dokumentnummer
NOR12059012
alte Dokumentnummer
N4196711364A
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