§ 5 MiCAR-CASP-MV

Zukünftige FassungIn Kraft seit 15.6.2026

2. Abschnitt

Meldebestimmungen Meldestichtage und Übermittlungsfristen

§ 5.

(1) Die Meldung von unternehmensbezogenen Stammdaten gemäß § 6 Abs. 2 ist jeweils zum Stichtag 31. Dezember zu erstellen und unverzüglich, spätestens bis zum 11. Februar, zu übermitteln.

(2) Die Meldung von sonstigen unternehmensbezogenen Daten betreffend

  1. 1. den Jahresabschluss und prudentielle aufsichtsrechtliche Sicherheitsvorkehrungen gemäß § 6 Abs. 3 ist unverzüglich nach Abschluss des Geschäftsjahres, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, zu übermitteln;
  2. 2. Informationen zu Kryptowerte-Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträgen und Geschäften gemäß § 6 Abs. 4 ist jeweils zum Stichtag 30. Juni und 31. Dezember zu erstellen und unverzüglich, spätestens bis zum jeweils 11. August und 11. Februar, zu übermitteln;
  3. 3. Informationen zu Kryptowerte-Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträgen und Geschäften gemäß § 7 Abs. 2 ist jeweils zum Stichtag 31. Dezember zu erstellen und unverzüglich, spätestens bis zum 11. Februar, zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2026

Gesetzesnummer

20013130

Dokumentnummer

NOR40276807

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