§ 5 Metall- und Eisengießer-Meisterprüfungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 22.3.1995

Mündliche Prüfung

§ 5.

Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkunde (§ 8) und Fachliche Sondervorschriften (§ 9) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10007716

Dokumentnummer

NOR12086437

alte Dokumentnummer

N5199547000J

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