Mündliche Prüfung
§ 5.
Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkunde (§ 8) und Fachliche Sondervorschriften (§ 9) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018
Gesetzesnummer
10007716
Dokumentnummer
NOR12086437
alte Dokumentnummer
N5199547000J
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