§ 5 Messgeräteverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 30.10.2006

Grundlegende Anforderungen und Konformitätsbewertung

§ 5

(1) Ein Messgerät muss die inAnhang I genannten grundlegenden Anforderungen und die Anforderungen der entsprechenden Abschnitte der Eichvorschriften erfüllen.

(2) Die in Anhang I und in den Eichvorschriften vorgesehenen Informationen sind in deutscher Sprache bereitzustellen.

(3) Die Konformität eines Messgeräts mit den grundlegenden Anforderungen ist gemäß § 10 zu bewerten.

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