Fachzeichnen
§ 5.
Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung einer Zeichnung mit den erforderlichen Schnitten und Ansichten zu umfassen.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018
Gesetzesnummer
10007636
Dokumentnummer
NOR12084914
alte Dokumentnummer
N5199529796L
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