§ 5 Messerschmiede-Meisterprüfungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 19.7.1995

Fachzeichnen

§ 5.

Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung einer Zeichnung mit den erforderlichen Schnitten und Ansichten zu umfassen.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10007636

Dokumentnummer

NOR12084914

alte Dokumentnummer

N5199529796L

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