Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 50/2022
§ 5 Länderrisiko konsolidiert
Übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 30 Abs. 5 BWG sowie die Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbunds im Sinne des § 30a BWG sind verpflichtet, Länderrisikoinformationen auf Basis der Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG bzw. auf Basis des Kreditinstitute-Verbunds gemäß § 30a BWG entsprechend der Beilage B2 gegliedert an die OeNB zu melden.
Die Meldepflicht nach dieser Bestimmung entfällt, sofern die Summe der ursprünglichen Risikopositionen im Ausland gemäß der konsolidierten Meldung des Anhangs I, C 04.00, Zeile 850 des EBA Meldewesen-ITS auf Grundlage des vorangegangenen geprüften Konzernabschlusses 100 Millionen EUR nicht übersteigt.
Die Bewertung hat nach den jeweils angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen (§ 59 oder § 59a BWG) zu erfolgen.
Die Konsolidierung hat nach den in Teil 1 Titel II Kapitel 2 der „CRR“ dargelegten Methode zu erfolgen und hat grundsätzlich den Konsolidierungskreis gemäß Art. 11 Abs. 1 und 2 CRR zu umfassen. Meldepflichtige können bis einschließlich zum Meldestichtag 30.09.2022 den Konsolidierungskreis auf all jene Tochterunternehmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 16 CRR einschränken, die in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland zugelassene Kreditinstitute sind, deren Tätigkeit ausschließlich oder unter anderem darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, oder die Mutterunternehmen solcher Kreditinstitute sind. Für den Zweck des vorhergehenden Satzes gelten Mutterunternehmen von Mutterunternehmen ebenfalls als Mutterunternehmen des ursprünglichen Tochterunternehmens. Die Konsolidierung erfolgt abweichend von Art. 11 Abs. 2 CRR immer auf der Ebene des übergeordneten Kreditinstituts.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 50/2022
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2024
Gesetzesnummer
20010266
Dokumentnummer
NOR40242136
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