§ 5 Länderrisiko konsolidiert
Übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 30 Abs. 5 BWG, die einen Konzernabschluss gemäß § 59 oder § 59a BWG erstellen, sind verpflichtet, Länderrisikoinformationen entsprechend der Beilage B2 zu gliedern sowie die in Beilage E2 angeführten Wertarten anzugeben und an die OeNB zu melden, wobei die relevanten Attribute in der Beilage D und die Meldekonzepte in der Beilage F näher beschrieben sind und sich aus der Beilage D auch die Vorgaben hinsichtlich der Ausprägungen und allfälliger Einschränkungen ergeben.
Die Meldepflicht nach dieser Bestimmung entfällt, sofern die Summe der ursprünglichen Risikopositionen im Ausland gemäß der konsolidierten Meldung des Anhang I, C 04.00, Zeile 850 des EBA Meldewesen-ITS auf Grundlage des vorangegangenen geprüften Konzernabschlusses 100 Millionen EUR nicht übersteigt.
Die Bewertung hat nach den jeweils angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen (§ 59 oder § 59a BWG) zu erfolgen.
In die Konsolidierung mit einzubeziehen sind Tochterunternehmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 16 CRR, die in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland zugelassene Kreditinstitute sind, deren Tätigkeit ausschließlich oder unter anderem darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren. In die Konsolidierung nicht einzubeziehen sind der Kreditinstitutsgruppe gem. § 30 BWG übergeordnete (gemischte) Finanzholdinggesellschaften bzw. (gemischte) Mutter-Finanzholdinggesellschaften.
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2018
Gesetzesnummer
20009271
Dokumentnummer
NOR40174720
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