Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 484/2012
2. Abschnitt
Nicht behördlich angeordnete Nicht-interventionelle Studien Meldepflicht
§ 5.
(1) Jede Nicht-interventionelle Studie ist vor ihrer Durchführung vom Verantwortlichen elektronisch dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu melden.
(2) Die Meldung gemäß Abs. 1 hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
- 1. Name und Anschrift des Verantwortlichen,
- 2. Bezeichnung der Arzneispezialität/en, mit der/denen die Nicht-interventionelle Studie erfolgen soll,
- 3. geplanter Zeitraum und geplante Regionen (politische Bezirke) der Nicht-interventionellen Studie,
- 4. voraussichtliche Anzahl der Patienten,
- 5. Beschreibung der Nicht-interventionellen Studie (Studienprotokoll),
- 6. Name und Anschrift der voraussichtlich teilnehmenden Ärzte, Zahnärzte, Krankenanstalten und Apotheken,
- 7. Muster des zwischen teilnehmenden Ärzten, Zahnärzten und Apothekern und dem Verantwortlichen abzuschließenden Vertrages einschließlich der vorgesehenen Entschädigungen (Honorare), und
- 8. die Angabe, ob eine Ethikkommission gemäß § 41b Arzneimittelgesetz befasst wurde und bejahendenfalls deren Stellungnahme.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 484/2012
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022
Gesetzesnummer
20006804
Dokumentnummer
NOR40146559
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