Praktische Prüfung Prüfarbeit
§ 5.
(1) Die Prüfung hat eine mechatronische Arbeitsprobe in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags zu umfassen.
(2) Die Arbeitsprobe hat sich nach Angabe auf die Errichtung, Änderung oder Instandhaltung eines mechatronischen Systems, einschließlich Arbeitsplanung und Dokumentation der Arbeitsschritte zu erstrecken. Hiebei ist ein Steuerungsprogramm zu installieren, zu ändern oder neu zu konfigurieren, danach zu prüfen und in Betrieb zu nehmen.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in zwölf Stunden durchgeführt werden kann.
(4) Die Prüfarbeit ist nach 14 Stunden zu beenden.
(5) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. Zielorientierte Planung und Ausführung der Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben,
- 2. fachgerechte Auswahl des Materials und der mechatronischen Komponenten,
- 3. fachgerechte Anwendung von Verdrahtungs- und Verbindungstechniken,
- 4. richtige Einstellung und Abgleichung von Baugruppen (Aktorik, Sensorik),
- 5. fachgerechte Eingrenzung und Behebung von Fehlern und Störungen in den Systemen,
- 6. fachgerechtes Erstellen der Arbeitsprotokolle unter Nutzung von Standardsoftware,
- 7. fachgerechtes Erstellen oder Ändern der Schaltungsunterlagen und technischen Kommunikationsunterlagen.
Schlagworte
Verdrahtungstechnik, Umweltschutzmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2018
Gesetzesnummer
20002885
Dokumentnummer
NOR40044605
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