Anzahl der Meßstellen und deren regionale Verteilung
§ 5.
(1) Luftgütemessungen sind vorrangig in größeren Gemeinden (K4 und K5) sowie in höher belasteten Gebieten durchzuführen; bei der Auswahl der Standorte der Meßstellen sind die Bevölkerungsdichte, die Emissionssituation sowie die meteorologischen und topographischen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Immissionsschwerpunkte sind jedenfalls zu erfassen. Darüber hinaus ist darauf zu achten, daß auch die Siedlungsgebiete der Kategorien K1 bis K3 derart vom Luftgütemeßnetz abgedeckt werden, daß durch die Situierung der Meßstellen an Standorten, die für die Exposition der Bevölkerung allgemein repräsentativ sind, Aussagen über die Belastung der menschlichen Gesundheit möglich sind.
(2) In Gemeinden der Kategorie K4 ist mindestens eine Meßstelle für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Schwebestaub und Kohlenstoffmonoxid im zentralen Siedlungsgebiet zu betreiben. In Gemeinden der Kategorie K5 ist mindestens eine Meßstelle für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Schwebestaub und Kohlenstoffmonoxid im zentralen Siedlungsgebiet sowie mindestens je eine Meßstelle für Kohlenstoffmonoxid, Benzol und Stickstoffdioxid in unmittelbarer Nähe einer stark befahrenen Straße (maximale Distanz der Meßstelle 5 m vom Fahrbahnrand, Verkehrsdichte auf der Straße über 10 000 Kfz/Tag) im Siedlungsgebiet zu betreiben.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10011133
Dokumentnummer
NOR12142532
alte Dokumentnummer
N8199854984L
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