Fachzeichnen und Bindungslehre
§ 5.
Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen und Bindungslehre hat nach Angabe zu umfassen:
- 1. Umsetzung eines vorgegebenen Designs in die erforderliche Musterpatronenzeichnung,
- 2. Dekomponieren vorgegebener Muster und Zeichnen der entsprechenden Musterpatrone.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018
Gesetzesnummer
10006956
Dokumentnummer
NOR12075922
alte Dokumentnummer
N5198910029H
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