§ 5 Marktordnungs-Sicherheitenverordnung 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2008

Befreiung von der Sicherheitsleistung

§ 5.

(1) Behörden, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätig werden, sind von der Leistung einer Sicherheit befreit.

(2) Bei juristischen Personen des privaten Rechts (privatrechtliche Institutionen), die unter staatlicher Aufsicht in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätig werden, kann die zuständige Stelle von der Leistung der Sicherheit absehen, wenn auf Grund der aufsichtsrechtlichen Möglichkeiten gegenüber der juristischen Person des privaten Rechts eine Sicherheitsleistung nicht notwendig ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019

Gesetzesnummer

20005641

Dokumentnummer

NOR40095171

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