V, BGBl. Nr. 536/1988
§ 5. Eintrittstellen.
(1) Die Ein- und Durchfuhr von Nadelholz mit Rinde ist nur über die in der Anlage angeführten Eintrittstellen zulässig.
(2) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft sowie für Handel und Wiederaufbau durch Verordnung weitere Eintrittstellen zulassen, wenn dies zur Erleichterung des Ein- und Durchfuhrverkehrs mit Holz erforderlich ist.
V, BGBl. Nr. 536/1988
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Gesetzesnummer
10003957
Dokumentnummer
NOR12044125
alte Dokumentnummer
N3196210037S
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