§ 5 Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten

Alte FassungIn Kraft seit 11.3.2020

§ 5.

Diese Verordnung gilt nicht für Insassen von Einsatzfahrzeugen im Sinne des § 26 StVO, Fahrzeugen im öffentlichen Dienst im Sinne des §26a StVO, sowie für diplomatisches Personal.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2020

Gesetzesnummer

20011072

Dokumentnummer

NOR40221284

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