Abwicklung
§ 5.
(1) Mit der Abwicklung der Unterstützungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 wird jene Stelle betraut, die zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes mit der Abwicklung der Projekte gemäß § 5b Abs. 1 COVID‑19-Gesetz-Armut in der Fassung BGBl. I Nr. 93/2022 beauftragt ist. Diese Stelle kann sich zur Durchführung der Abwicklung geeigneter Beratungseinrichtungen bedienen.
(2) Mit der Auszahlung der Zuwendungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 können die Länder im Wege des Art. 104 Abs. 2 B‑VG betraut werden.
(3) Unterstützungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 können nur auf Antrag bei der Abwicklungsstelle gemäß Abs. 1 gewährt werden. Die Zuwendungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 werden ohne Antrag ausbezahlt.
(4) Die Abwicklungsstelle gemäß Abs. 1 ist für die Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes berechtigt, zum Zweck der Zuerkennung und Auszahlung von Unterstützungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 zur Überprüfung der antragstellenden Person Abfragen gemäß § 16a Abs. 4 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, sowie zur Überprüfung der Angaben der antragstellenden Person betreffend aller mit ihr in ihrer Wohnung gemeldeten Personen im Zentralen Melderegister eine Verknüpfungsanfrage im Sinne des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991 mit dem Kriterium Wohnsitz durchzuführen.
(5) Die liquiden Mittel für die Abwicklung der Unterstützungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 werden der Abwicklungsstelle gemäß Abs. 1, jene für die Abwicklung der Zuwendungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 den Ländern vor Auszahlung der Zuwendungen über das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung gestellt.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Gesetzesnummer
20011950
Dokumentnummer
NOR40253230
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