§ 5 Luftgütebericht-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 05.11.1992

Hinweise bei Entwarnung

§ 5.

Der Luftgütebericht (§ 1) hat bei Entwarnung (§ 10 des Ozongesetzes) folgendes zu beinhalten:

„An keiner Meßstellen des Ozonüberwachungsgebietes werden die

Grenzwerte der ... (Vorwarnstufe bzw. Warnstufe I bzw. II) nicht mehr

überschritten, und es sind auch in den nächsten 24 Stunden keine

Überschreitungen zu erwarten. Die ... (Vorwarnstufe bzw. Warnstufe I

bzw. II) wurde somit aufgehoben.“

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010715

Dokumentnummer

NOR12136028

alte Dokumentnummer

N8199223640J

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