Hinweise bei Entwarnung
§ 5.
Der Luftgütebericht (§ 1) hat bei Entwarnung (§ 10 des Ozongesetzes) folgendes zu beinhalten:
„An keiner Meßstellen des Ozonüberwachungsgebietes werden die
Grenzwerte der ... (Vorwarnstufe bzw. Warnstufe I bzw. II) nicht mehr
überschritten, und es sind auch in den nächsten 24 Stunden keine
Überschreitungen zu erwarten. Die ... (Vorwarnstufe bzw. Warnstufe I
bzw. II) wurde somit aufgehoben.“
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010715
Dokumentnummer
NOR12136028
alte Dokumentnummer
N8199223640J
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