Nachträgliche Änderungen
§ 5.
(1) Alle Änderungen an einer genehmigten Dampfkesselanlage, die ein Überschreiten der gemäß § 4 Abs. 8 lit. b festgelegten Emissionsgrenzwerte zur Folge hätten, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Behörde.
(2) Das Genehmigungsverfahren ist sinngemäß nach den Bestimmungen des § 4 durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010537
Dokumentnummer
NOR12134550
alte Dokumentnummer
N8198816807J
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