§ 5 LRG-K

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Nachträgliche Änderungen

§ 5.

(1) Alle Änderungen an einer genehmigten Dampfkesselanlage, die ein Überschreiten der gemäß § 4 Abs. 8 lit. b festgelegten Emissionsgrenzwerte zur Folge hätten, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Behörde.

(2) Das Genehmigungsverfahren ist sinngemäß nach den Bestimmungen des § 4 durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010537

Dokumentnummer

NOR12134550

alte Dokumentnummer

N8198816807J

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