§ 5 LMV 2005

Alte FassungIn Kraft seit 30.10.2005

Schlussbestimmungen

§ 5.

(1) Diese Verordnung tritt am 30. Oktober 2005 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Umwelt über Verbote und Beschränkungen von organischen Lösungsmitteln (Lösungsmittelverordnung 1995 – LMVO 1995), BGBl. Nr. 872/1995, tritt mit Ablauf des 29. Oktober 2005 außer Kraft, sofern in den Absätzen 3 und 4 nicht anderes bestimmt ist.

(3) Auf Druckfarben, Bautenschutzmittel (einschließlich Bitumenkaltkleber), Klebstoffe, Abbeizmittel, Antifoulinganstriche, Unterwasseranstriche und Bootslacke sowie Elektroisolierlacke ist § 3 iVm § 2 der LMVO 1995 weiterhin anzuwenden, bis eine entsprechende gemeinschaftsrechtliche Regelung diesbezügliche Lösungsmittelbeschränkungen vorsieht.

(4) Auf die in Absatz 3 genannten Produkte ist § 4 Z 1, 2 und 4 iVm den §§ 2, 5 und 6 der LMVO 1995 weiterhin anzuwenden, bis eine entsprechende gemeinschaftsrechtliche Regelung diesbezügliche Lösungsmittelbeschränkungen vorsieht; die Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäß § 6 LMVO 1995 gelten auch als erfüllt, wenn diese Produkte in einer gewerberechtlich genehmigten Betriebsanlage eingesetzt werden.

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