2. Abschnitt
Lebensmittel Allgemeine Anforderungen
§ 5.
(1) Es ist verboten, Lebensmittel, die
- 1. nicht sicher gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind, d.h. gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind, oder
- 2. verfälscht oder wertgemindert sind, ohne dass dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist, oder
- 3. den nach den § 4 Abs. 3, §§ 6 oder 57 Abs. 1 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen,
in Verkehr zu bringen.
(2) Es ist verboten, Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Angaben in Verkehr zu bringen oder zu bewerben. Zur Irreführung geeignete Angaben sind insbesondere
- 1. zur Täuschung geeignete Angaben über die Eigenschaften des Lebensmittels, wie Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart;
- 2. Angaben von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Lebensmittel nicht besitzt;
- 3. Angaben, durch die zu verstehen gegeben wird, dass das Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften besitzen.
(3) Es ist verboten, beim Inverkehrbringen oder in der Werbung einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen zu lassen. Dies gilt nicht für diätetische Lebensmittel, soweit es sich um wahrheitsgemäße Angaben über den diätetischen Zweck handelt und im Fall von Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos, sofern eine Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. Nr. L 404 vom 30. Dezember 2006, berichtigt durch ABl. Nr. L 12 vom 18. Jänner 2007) vorliegt.
(4) Die Verbote der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß auch für die Aufmachung.
- 1. gesundheitsschädlich, wenn sie geeignet sind, die Gesundheit zu gefährden oder zu schädigen;
- 2. für den menschlichen Verzehr ungeeignet, wenn die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist;
- 3. verfälscht, wenn ihnen wertbestimmende Bestandteile, deren Gehalt vorausgesetzt wird, nicht oder nicht ausreichend hinzugefügt oder ganz oder teilweise entzogen wurden, oder sie durch Zusatz oder Nichtentzug wertvermindernder Stoffe verschlechtert wurden, oder ihnen durch Zusätze oder Manipulationen der Anschein einer besseren Beschaffenheit verliehen oder ihre Minderwertigkeit überdeckt wurde, oder wenn sie nach einer unzulässigen Verfahrensart hergestellt wurden;
- 4. wertgemindert, wenn sie nach der Herstellung, ohne dass eine weitere Behandlung erfolgt ist, eine erhebliche Minderung an wertbestimmenden Bestandteilen oder ihrer spezifischen, wertbestimmenden Wirkung oder Eigenschaft erfahren haben, soweit sie nicht für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind.
(6) Lebensmittel oder ihre Bestandteile sowie Bestandteile von Gebrauchsgegenständen und kosmetischen Mitteln, die nur nach erfolgter Zulassung in Verkehr gebracht werden dürfen, dürfen zu Forschungs- und Entwicklungszwecken verwendet werden, wenn
- 1. der Studienleiter oder eine vom ihm beauftragte Person über jedes Experiment oder jede Studie schriftliche Aufzeichnungen führt, in denen die Identität und Herkunft des nicht zugelassenen Lebensmittels, eines Bestandteiles davon oder des nicht zugelassenen Bestandteiles eines Gebrauchsgegenstandes oder kosmetischen Mittels, die gelieferten Mengen sowie Namen und Anschriften der Personen, die die Ware erhalten haben, festgehalten werden, und ferner Unterlagen zusammenstellt, in denen alle verfügbaren Angaben über mögliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen enthalten sind, und
- 2. die Zustimmung der Ethikkommission gemäß § 41 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, vorliegt.
Die in den Z 1 und 2 genannten Unterlagen sind den Aufsichtsorganen gemäß § 24 Abs. 3 auf Verlangen vorzulegen.
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