Entzug und Aussetzung der Zulassung
§ 5.
(1) Der Landeshauptmann hat die Zulassung gemäß Artikel 3 Abs. 4 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 und Artikel 31 Abs. 2 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 mit Bescheid zu entziehen, wenn einer behördlich angeordneten Maßnahme gemäß § 39 LMSVG nicht Folge geleistet wurde und dies entweder zur Abwehr von gesundheitsschädlichen Folgen für die Verbraucher oder zu deren Schutz vor nicht sicheren Waren erforderlich ist.
(2) Der Landeshauptmann kann die Zulassung gemäß Artikel 3 Abs. 4 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 und Artikel 31 Abs. 2 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aussetzen, wenn einer behördlich angeordneten Maßnahme gemäß § 39 LMSVG nicht Folge geleistet wurde und dies entweder zur Abwehr von gesundheitsschädlichen Folgen für die Verbraucher oder zu deren Schutz vor nicht sicheren Waren erforderlich ist und der Lebensmittelunternehmer gewährleisten kann, dass er die Mängel innerhalb der gesetzten Frist behebt.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2019
Gesetzesnummer
20006400
Dokumentnummer
NOR40108650
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