Anbringung der Tafeln
§ 5.
(1) Eine Tafel gemäß Anlage 1 oder Anlage 2 Z 1 darf nur an dem Kraftfahrzeug angebracht sein, dessen Kennzeichen (§ 48 KGF 1967) dem in die Tafel eingepreßten Kennzeichen (§ 1 Abs. 6) entspricht.
(2) Es ist unzulässig, Tafeln, Zeichen oder bildliche Darstellungen, die mit Tafeln im Sinne dieser Verordnung leicht verwechselt werden können, an Kraftfahrzeugen anzubringen.
(3) Das Ändern der Tafeln und das Anbringen von Vorrichtungen, mit denen die Aufschriften auf einer Tafel ganz oder teilweise verdeckt oder unlesbar gemacht werden können, ist unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Gesetzesnummer
10007629
Dokumentnummer
NOR12084832
alte Dokumentnummer
N5199526058L
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