§ 5 LKW-Tafel-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1995

Anbringung der Tafeln

§ 5.

(1) Eine Tafel gemäß Anlage 1 oder Anlage 2 Z 1 darf nur an dem Kraftfahrzeug angebracht sein, dessen Kennzeichen (§ 48 KGF 1967) dem in die Tafel eingepreßten Kennzeichen (§ 1 Abs. 6) entspricht.

(2) Es ist unzulässig, Tafeln, Zeichen oder bildliche Darstellungen, die mit Tafeln im Sinne dieser Verordnung leicht verwechselt werden können, an Kraftfahrzeugen anzubringen.

(3) Das Ändern der Tafeln und das Anbringen von Vorrichtungen, mit denen die Aufschriften auf einer Tafel ganz oder teilweise verdeckt oder unlesbar gemacht werden können, ist unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

10007629

Dokumentnummer

NOR12084832

alte Dokumentnummer

N5199526058L

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