Alternativszenarien
§ 5
(1) Kreditinstitute haben Alternativszenarien für Liquiditätspositionen und Risikominderungsfaktoren zu erstellen. In diese Alternativszenarien sind insbesondere außerbilanzmäßige Posten und andere Eventualverbindlichkeiten, einschließlich jener von Verbriefungszweckgesellschaften und anderen Zweckgesellschaften, bei denen das Kreditinstitut als Sponsor auftritt oder materielle Liquiditätshilfe leistet, einzubeziehen. Die Annahmen, die den Entscheidungen über die Finanzierungsposition zugrunde liegen, sind regelmäßig zu überprüfen.
(2) Kreditinstitute haben die möglichen Auswirkungen von institutsspezifischen, marktweiten und kombinierten Alternativszenarien zu berücksichtigen. Dabei sind unterschiedliche Zeithorizonte und Stressgrade einzubeziehen.
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