§ 5 Limit-Verordnung 2020/21

Alte FassungIn Kraft seit 07.3.2020

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 5.

 Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler/in, die an einem Sprachheilkurs teilnehmen, betragen zusätzlich € 5,45 zu den jeweils maßgeblichen Höchstbeträgen gem. § 1 für Volksschulen, Mittelschulen und allgemeinbildenden höheren Schulen-Unterstufen.

Schlagworte

Schülerin

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Gesetzesnummer

20011066

Dokumentnummer

NOR40221254

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