Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 5.
Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler/in, die an einem Sprachheilkurs teilnehmen, betragen zusätzlich € 5,45 zu den jeweils maßgeblichen Höchstbeträgen gem. § 1 für Volksschulen, Hauptschulen/Neue Mittelschulen und allgemeinbildenden höheren Schulen-Unterstufen.
Schlagworte
Schülerin
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023
Gesetzesnummer
20009820
Dokumentnummer
NOR40191453
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