§ 5 Limit-Verordnung 2007/08

Alte FassungIn Kraft seit 21.4.2007

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 93/2008).

§ 5.

Die Schulbücher für sehgeschädigte Schüler dürfen an Sonderschulen und für integrativ unterrichtete Schüler pro Schüler und Schulstufe nur in dem Umfang (Anzahl der Titel) abgegeben werden, wie sie vergleichbare Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erhalten.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Gesetzesnummer

20005309

Dokumentnummer

NOR40087154

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